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Satzung des Vereins „ClownSprechStunde e. V."



§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „ ClownSprechStunde e.V.“.
     c/o Charite´ Campus Virchow-Klinikum
     Otto-Heubener-Centrum Für Kinder- u. Jugendmedizin
     Augustenburger Platz 1
     13353 Berlin

(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Unter der Nummer 19725 B eingetragen und vom Finanzamt für Körperschaften I in Berlin als besonders förderungswürdig als gemeinnütziger Verein anerkannt und trägt die Steuernummer: 662 / 53216.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, hier insbesondere die Förderung der Betreuung und Therapie kranker und notleidender Menschen mit den Mitteln der Humortherapie und Clownarbeit in Krankenhäusern und anderen therapeutischen Einrichtungen. Dies geschieht unter anderem durch:

a) Den Einsatz von Künstlern, insbesondere Clowns für die Betreuung von Menschen, speziell kranken und leidenden Menschen,
b) Die Aus-, Fort- und Weiterbildung in den oben genannten Bereichen,
c) Die Durchführung von Informationsveranstaltungen,
d) Die Herausgabe und das Versenden von Informationen und Publikationen in jeglicher Form,
e) Die Kooperation mit anderen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.

(3) Der Verein kann sich an anderen Vereinen oder Gesellschaften beteiligen, sofern diese als steuerbegünstigt anerkannt sind.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (3).

(2) Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern mit Stimmrecht und passiven Mitgliedern ohne Stimmrecht. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die aktiv den Vereinszweck verfolgen bzw. in der Vergangenheit verfolgt haben. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über den Status eines Mitglieds. Passives Mitglied ist jedes ordentliche Mitglied, das kein aktives Mitglied ist sowie alle Fördermitglieder. In der Mitgliederversammlung sind nur die aktiven Mitglieder stimmberechtigt. Ehrenmitglieder haben die Rechte von aktiven Mitgliedern.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der gesamte Mitgliedsbeitrag wird einmal im Jahr, spätestens im zweiten Quartal, möglichst mittels Lastschrift oder Überweisung, erhoben.

(2) Der Beitrag bezieht sich auf das Kalenderjahr. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds erlischt seine Beitragspflicht mit dem Ende des laufenden Jahres. (3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragpflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 40 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören außerdem u. a. die Entscheidung über:

a) Aufgaben des Vereins
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
c) Beteiligung an Gesellschaften
d) Aufnahme von Darlehen ab Euro 5.000,00
e) Genehmigung einer Geschäftsführungsfunktion eines Vorstandsmitglieds
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Mitgliedsbeiträge
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins.

(7) Die Mitgliederversammlung bestätigt per Beschluss die vom Vorstand ernannte Geschäftsführung sowie die Mitglieder des Beirats und des Kuratoriums (§10).

(8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestes die Hälfte der stimmberechtigten, d. h. aktiven Vereinsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Im Falle einer ungenügenden Beteiligung ist eine neue Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Abstimmungsart beschließt.

(10) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis höchstens 5 natürlichen Personen. Folgende Aufgabenbereiche sind unter den Vorstandsmitgliedern bei der Vorstandswahl zu vergeben:

a) Die / der 1. Vorsitzende
b) Die / der stellvertretende Vorsitzende
c) Die / der Schatzmeisterin

(2) Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der /die 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende sowie der / die Schatzmeisterin haben im Außenverhältnis Alleinvertretungsbefugnis.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachflolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Falls die Tätigkeit überschreiten, so darf ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragt werden und für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben.

a) Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte,
b) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) Vorlage der Jahresberichte in der ordentlichen Mitgliederversammlung,
e) Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Vereinszwecks,
f) Die Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung
g) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder eines oder mehrerer Ehrenpräsidenten (Schirmherr),
h) Die Ernennung von Mitgliedern des Beirats und des Kuratoriums (§10),
i) Die Einsetzung einer Geschäftsführung, falls diese nicht vom Vorstand selbst wahrgenommen wird.

(6) Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern, jedoch mindestens 1 mal im Kalenderjahr. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich oder per Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich oder per Email erklären. Derartige Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

(9) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 9 Die Geschäftsführung

(1) Der Verein kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Verein kann sich durch einen Geschäftsführer gemäß § 30 BGB vertreten lassen.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann dem Geschäftsführer im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

(4) Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Beirat und Kuratorium

(1) Der Vorstand kann einen Beirat bestellen.
(2) Der Vorstand kann ein Kuratorium bestellen.
(3) Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfarhtspflege.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Verabschiedet von der Mitgliederversammlung der „ClownSprechStunde e.V.“ am 26. Januar 2004 Geänderte Bestätigung des Amtsgerichtes vom 14.4.2004

Namens-, Adressänderung beschlossen durch die MV am 14.11.2005; bestätigt durch das Amtsgericht am 9.12.2005
 
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